Retinologische Gesellschaft

Satzung - Retinologische Gesellschaft

Satzung der Retinologischen Gesellschaft

Aktuelle Mitgliedsbeitrage

Fachärzt*innen: 100€
Assistenzärzt*innen: 50€

Antrag zur Aufnahme in die RG bitte an den RG-Sekretär

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft führt den Namen "Retinologische Gesellschaft" (RG). Die Gesellschaft ist eine überregionale Vereinigung von deutschsprachigen Wissenschaftlern und klinisch tätigen Ärzten, die auf retinologischem Gebiet tätig sind.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft fördert Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des hinteren Augenabschnitts einschließlich von Netzhaut, Aderhaut und Glaskörper durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse, praktischer Erfahrungen, Pflege der Fortbildung, Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Erstellung von Empfehlungen und Leitlinien.

2. Der Erfüllung dieses Zwecks

  • die Veranstaltung von Tagungen
  • die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten
  • die Förderung retinologischer Forschungsvorhaben
  • die Förderung der retinologischen Ausbildung
  • die Zusammenarbeit mit ausländischen Fachgesellschaften ähnlicher Zielsetzung.

3. Die Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Gesellschaft ist zu jeder Art von Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf der Verein nicht unterhalten.

Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaften

1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer in Wissenschaft und/oder Krankenversorgung auf retinologischem Gebiet tätig ist. Bewerber richten einen formlosen Aufnahmeantrag an den Sekretär. Dabei sollen zwei ordentliche Mitglieder als Bürgen benannt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft oder um ihre Ziele besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod.

b) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Sekretär zu erklären ist,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand bleibt,

d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monates nach Zustellung des Ausschlussanliegens persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

§ 4 Beitrag

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das auf die Versammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Einer Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Beitrages vorliegt.

2. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten.

3. Ordentliche Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände können auch andere Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand.

4. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.

§ 5 Organe der Gesellschaft, Beschlussfassung, Niederschrift

1. Organe der Gesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand als Vorstand im Sinne des § 26 BGB,

c) der Gesamtvorstand.

2. Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Über jede Sitzung eines Organs wird vom Sekretär eine Ergebnisniederschrift angefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung gegengezeichnet und allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft mit vollem Stimmrecht an.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Sekretär durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Sekretär spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Soweit vorstehend dem Sekretär Rechte und Pflichten zugewiesen sind, sind diese bei seiner Verhinderung durch den ersten oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden des Vorstandes wahrzunehmen.

4. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe der Gründe vom Sekretär verlangt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Der Sekretär der Gesellschaft und der Vorsitzende des Vorstandes berichten der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes der Gesellschaft,

b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts,

c) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

d) die Feststellung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Beiträge,

e) die Änderung der Satzung,

f) die Auflösung der Gesellschaft.

8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten. Einer der Prüfer darf Mitglied des Vorstands sein.

9. Den Mitgliedern ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, die Tätigkeit der Gesellschaft betreffende Wünsche zu äußern und Anregungen zu geben.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Sekretär, der auch die Aufgaben des Schatzmeisters wahrnimmt,

b) dem ersten Vorsitzenden,

c) dem zweiten Vorsitzenden, und

d) sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Sekretär, den ersten und den zweiten Vorsitzenden sowie die sechs weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer von 4 Jahren, den Sekretär jeweils in der Mitte der Amtsperiode der anderen Vorstandsmitglieder.

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Veränderungen im Vorstand sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

3. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Insbesondere hat der Gesamtvorstand die Aufgabe, über die grundsätzlichen Maßnahmen zu beschließen, die für die Erreichung der Zwecke der Gesellschaft erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere jegliche Erklärungen, Stellungnahmen etc. fachlicher oder berufspolitischer Natur.

Der Gesamtvorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

4. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das einmalige oder mehrmalige Recht einräumen, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds den Vorstand aus den Reihen der Gesellschaftsmitglieder zu ergänzen. Dieses Recht ist jederzeit widerruflich. Der Vorstand muss in jedem Falle einstimmig entscheiden.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Sekretär. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist bei seiner Vertretung des Vereins an Weisungen des Gesamtvorstandes gebunden.

6. Der Sekretär der Gesellschaft beruft nach Bedarf oder auf Anfrage von Mitgliedern des Gesamtvorstandes Sitzungen des Gesamtvorstands unter Angabe der Beratungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein.

§ 8 Änderung der Satzung

1. Änderungen dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder braucht nicht eingeholt zu werden. § 33 BGB findet insoweit keine Anwendung. Der Beschluss über Satzungsänderungen setzt voraus, dass die Änderungsanträge den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Gesellschaft und deren Vermögen betreffen, sind vor der Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt auf Beeinträchtigung der Gemeinnützigkeit hin zu erörtern.

§ 9 Auflösung der Gesellschaft

1. Für die Auflösung der Gesellschaft gilt § 7 entsprechend.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft - nach Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten - an die Gemeinnützige Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft Heidelberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Sollte vorgenannte Gesellschaft bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nicht mehr bestehen, fällt das verbleibende Restvermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Stellen, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie die aufgelöste Gesellschaft befassen, und zwar gleichfalls für steuerbegünstigte Zwecke. Der Beschluss über die Auswahl der steuerbegünstigten Stelle(n) darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2008 in Würzburg beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.